Kostenerstattung von Impfungen
In der Regel brauchen Sie für Impfungen nichts zu bezahlen. Ausnahmen sind beispielsweise Reiseimpfungen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick zur Kostenübernahme.
Die meisten Impfungen gehören zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Pflichtleistungen müssen von den Krankenkassen bezahlt werden. Welche Impfungen im Einzelnen zu den Pflichtleistungen zählen, ist in der Schutzimpfungs-Richtlinie festgehalten. Dies entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) auf der Grundlage der Impfempfehlungen durch die Ständige Impfkommission STIKO. Die Regelungen der Schutzimpfungs-Richtlinie entsprechen bis auf wenige kleine Abweichungen den STIKO-Empfehlungen.
Für welche Impfungen im Kindes- und Jugendalter werden die Kosten übernommen?
Die Krankenkassen bezahlen üblicherweise alle Impfungen, die von der STIKO für Säuglinge, Kinder und Jugendliche empfohlen werden. Das sind die Impfungen gegen:
Wenn Ihr Kind an einer Krankheit leidet, die für bestimmte Infektionen besonders anfällig macht, wie z. B. Diabetes oder Asthma, dann zahlen die Kassen ebenfalls die notwendigen Schutzimpfungen (sogenannte Indikationsimpfungen).
Bei beruflich oder ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalten werden unter Umständen auch die Kosten für Reiseimpfungen übernommen. Dazu zählt beispielsweise die Impfung gegen Meningokokken ACWY oder Meningokokken B vor Langzeitaufenthalten für Kinder und Jugendliche entsprechend den Empfehlungen der Zielländer.
Empfiehlt der Arzt oder die Ärztin eine zusätzliche Impfung, lohnt es sich bei der Krankenkasse bezüglich der Kostenerstattung nachzufragen.
Welche Impfungen werden im Erwachsenenalter bezahlt?
Im Erwachsenenalter bezahlen die Kassen in der Regel ebenfalls alle empfohlenen Impfungen. Dazu zählen Impfungen gegen:
- Diphtherie
- Tetanus und Keuchhusten
- Noch ausstehende Impfungen gegen Polio
- Gegen Masern (für nach 1970 Geborene) bzw. Röteln (für Frauen im gebärfähigen Alter) mit MMR-Impfstoff
- Gegen Windpocken (für Frauen mit Kinderwunsch und für bestimmte Risikogruppen)
- Impfungen gegen Grippe und Keuchhusten in der Schwangerschaft
- Für alle über 60-Jährigen die Impfungen gegen
- Influenza (Grippe)
- Pneumokokken
- sowie für dieselbe Altersgruppe bzw. bei bestimmten Vorerkrankungen bereits ab 50 Jahren die Impfung gegen Herpes Zoster (Gürtelrose)
- Indikationsimpfungen, die von der STIKO beispielsweise für chronisch Kranke empfohlen werden, die Impfung gegen FSME bei Kontakt zu Zecken in Risikogebieten.
In einigen Berufen sind Beschäftigte erhöhten Infektionsrisiken ausgesetzt. Dazu gehören etwa Pflegekräfte oder Ärztinnen und Ärzte. In diesen Fällen müssen berufsbedingte Impfungen in der Regel vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin bezahlt werden. Dies gilt auch für Reiseimpfungen bei einer vom Betrieb veranlassten Dienstreise.
Bei beruflich oder ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalten werden unter Umständen auch die Kosten für Reiseimpfungen von den Krankenkassen übernommen. Dazu zählt beispielsweise die Impfung gegen Meningokokken ACWY oder Meningokokken B vor Langzeitaufenthalten für Studierende entsprechend den Empfehlungen der Zielländer.
Die Impfung gegen COVID-19 ist für Erwachsene ebenfalls kostenlos. Die anfallenden Kosten übernehmen Bund, Länder und Krankenkassen.
Alle Impfungen bis zum 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit.
Auch für die meisten Impfungen im Erwachsenenalter ist keine Zuzahlung zu entrichten. Dazu gehören die oben aufgeführten Impfungen.
Wenn Sie ein Rezept für einen Impfstoff beispielsweise zur Reiseimpfung erhalten, kann in der Apotheke eine Zuzahlung erforderlich werden.
Die STIKO weist ausdrücklich darauf hin, dass im Einzelfall auch Impfungen über ihre Empfehlungen hinaus sinnvoll sein können. Eine fehlende STIKO-Empfehlung ist im individuellen Fall kein Hindernis für eine ärztlich begründete Impfung.
Viele Krankenkassen erstatten beispielsweise ganz oder teilweise die Kosten der Impfung gegen Meningokokken B auch für Personengruppen, für die diese von der STIKO nicht ausdrücklich empfohlen wird, als sogenannte Satzungsleistung. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche freiwillige Leistung der Kasse für ihre Versicherten. Empfiehlt der Arzt oder die Ärztin eine zusätzliche Impfung, lohnt es sich bei der Krankenkasse bezüglich der Kostenerstattung nachzufragen.
Auch Reiseimpfungen zählen zu den freiwilligen Leistungen vieler Kassen. Dabei hängt die Kostenerstattung davon ab, ob die Impfung für Ihr Reiseland empfohlen wird (siehe Reise- und Sicherheitsinfos des Auswärtigen Amtes). Fragen Sie im Zweifelsfall vorab bei Ihrer Krankenkasse nach.
Für die Kostenerstattung nach der Impfung ist es erforderlich, dass Sie die ärztliche Verordnung, die Rechnung des Impfarztes oder der -ärztin und die Rechnung für den Impfstoff bei Ihrer Krankenkasse einreichen.